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Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was das neue Heizungsgesetz für Vermieter und Wohnungseigentümer ändert

Energie & Gebäude22. September 202610 Min. LesezeitVon Daniel BenkerZuletzt geprüft: September 2026

Kurz gesagt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt seit dem 29. Juli 2026 und ersetzt das GEG: Die 65-%-Regel und die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Kessel entfallen, funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Wer als Vermieter nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Bio-Anteile nutzen (10 % bis 60 % bis 2040) und trägt ab 2028 die Hälfte von Gasnetzentgelten und CO2-Kosten. Eine Mieterhöhung nach Heizungstausch ist auf 0,50 € je m² in sechs Jahren gedeckelt.

Teil unseres Leitfadens Immobilien als Kapitalanlage – dort finden Sie den Überblick über alle Bausteine.

Kaum ein Gesetz hat Eigentümer in den vergangenen Jahren so verunsichert wie das „Heizungsgesetz“. Jetzt ist es Geschichte – und durch ein neues ersetzt, das vieles lockert, an anderer Stelle aber neue Kosten für Vermieter schafft. Wer eine vermietete Wohnung besitzt oder kaufen möchte, fragt sich: Muss ich handeln? Wer zahlt die Heizkosten künftig? Und was passiert, wenn meine Eigentümergemeinschaft über die Zentralheizung abstimmt? Wir ordnen die Regeln mit Stand September 2026 ein.

Was ändert das neue Heizungsgesetz 2026 für Vermieter – kurz beantwortet?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat am 29. Juli 2026 das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Für Vermieter sind vier Punkte entscheidend:

  1. Keine 65-%-Pflicht mehr: Wer eine Heizung ersetzt, darf wieder frei wählen – auch Gas oder Öl. Neue fossile Heizungen müssen aber schrittweise steigende Anteile biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe nutzen (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, § 43 GModG).
  2. Bestandsschutz: Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Die frühere Austauschpflicht für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG) ist weggefallen.
  3. Kostenteilung: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, trägt ab 2028 die Hälfte der Gasnetzentgelte und CO2-Kosten, ab 2029 zusätzlich die Hälfte der Mehrkosten für den Bio-Anteil (bis 30 % des Brennstoffs).
  4. Modernisierungsumlage: Heizungstausch bleibt umlagefähig, aber mit einer Kappung von 0,50 € je m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren.

Für die meisten Eigentümer einer vermieteten Wohnung heißt das: Akuter Handlungsdruck besteht nicht. Die Frage verschiebt sich vom „Muss ich?“ zum „Was rechnet sich langfristig?“ – und genau dort liegen die neuen Kostenrisiken.

Wie ist der Stand des Gesetzes – was gilt ab wann?

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Laut dem Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat das Bundeskabinett den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 10. Juli 2026 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, und der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Regelungen zum Heizungstausch gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile, vor allem zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, folgen gestaffelt.

DatumWas passiertRelevanz für Vermieter
13.05.2026KabinettsbeschlussStichtag für Neubauten: Bauantrag ab diesem Tag fällt unter die neue Kostenteilung (§ 5b CO2KostAufG)
10.07.2026Bundestag beschließt, Bundesrat stimmt zu
28.07.2026Verkündung, BGBl. 2026 I Nr. 226
29.07.2026Inkrafttreten der Heizungsregeln65-%-Regel und 30-Jahre-Austauschpflicht entfallen; neue fossile Heizungen fallen unter § 43 GModG
01.01.2027EPBD-Umsetzung (u. a. Nichtwohngebäude)Für vermietete Eigentumswohnungen kaum direkte Pflichten
30.09.2027Frist Heizungsprüfung für ältere Anlagen (vor 01.10.2009 eingebaut) in Gebäuden ab sechs Wohnungen (§ 60b GModG)Betrifft viele WEG-Zentralheizungen
01.01.2028Hälftige Teilung von Gasnetzentgelten und CO2-Kosten bei neuen fossilen HeizungenLaufende Kosten steigen für Vermieter
01.01.2029Bio-Treppe startet mit 10 %; Mehrkosten des Bio-Anteils hälftigBrennstoffkosten steigen
2030 / 2035 / 204015 % / 30 % / 60 % Bio-AnteilKosten fossiler Heizungen steigen weiter

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie inzwischen unter der bisherigen GEG-Adresse auf gesetze-im-internet.de. Stand aller Angaben: September 2026.

Was bedeutet der Stufenplan statt 65-%-Regel konkret?

Das GEG hatte seit 2024 verlangt, dass neue Heizungen – gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung – zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht ist gestrichen. Nach § 42 GModG darf der Eigentümer beim Heizungstausch zwischen zehn Optionen wählen, darunter Gas- und Ölheizung, Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizungen und Solarthermie.

Wer sich für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, übernimmt aber eine Pflicht für die Zukunft: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 % der erzeugten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % (§ 43 Abs. 1 GModG). Diese „Bio-Treppe“ kann bis Ende 2034 auch über eine ausreichend große Solarthermieanlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden; eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit ausreichend großem Wärmepumpenanteil gilt ebenfalls als konform (§ 43 Abs. 3–5).

Für die Kalkulation heißt das: Eine neue Gasheizung ist heute oft günstiger in der Anschaffung, ihre Betriebskosten werden aber durch teurere Bio-Brennstoffe, CO2-Preis und die neue Kostenteilung planbar steigen. Wie stark, hängt von Brennstoffpreisen ab, die heute niemand seriös für 2035 vorhersagen kann.

Muss ich meine alte Heizung jetzt austauschen?

Nein – solange sie funktioniert und die Emissionsgrenzwerte einhält, die der Schornsteinfeger prüft. Die frühere Regel, nach der Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden mussten (§ 72 GEG), ist im GModG als „weggefallen“ gekennzeichnet. Reparaturen bleiben uneingeschränkt möglich.

Einige Pflichten bleiben dennoch bestehen, die auch vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäusern betreffen:

Wer zahlt ab 2028 welche Heizkosten?

Hier liegt die wichtigste Neuerung für Vermieter. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wurde um die §§ 5a bis 5d ergänzt. Die neue Regel greift nur für Heizungen, die nach § 43 GModG eingebaut wurden – also neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in Bestandsgebäude kommen. Für diese Anlagen tragen Vermieter und Mieter jeweils die Hälfte der

Für bestehende Heizungen bleibt es beim bisherigen Stufenmodell der CO2-Kostenaufteilung, das sich am CO2-Ausstoß je Quadratmeter orientiert. Für Neubauten gilt die hälftige Teilung, wenn der Bauantrag ab dem 13. Mai 2026 gestellt wurde und das Gebäude bis Ende 2029 fertig und erstmals genutzt wird (§ 5b CO2KostAufG).

Eine Härtefallregel (§ 5d) entlastet nur in engen Grenzen: unter anderem höchstens sechs vermietete Wohnungen, Effizienzklasse G oder H, eine Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (in angespannten Märkten wie München unter 70 %) und eine persönliche Härte. In angespannten Märkten muss zusätzlich entweder ein Wärmepumpeneinbau technisch unmöglich und kein Fernwärmeanschluss verfügbar sein, oder die Eigentümergemeinschaft hat die fossile Heizung beschlossen, obwohl der Vermieter für eine Alternative gestimmt hat. Für typische Münchner Kapitalanleger dürfte sie selten greifen.

Wichtig zu verstehen

Die Kostenteilung ist ein politisch gewollter Anreiz: Wer vermietet und sich für eine neue fossile Heizung entscheidet, trägt einen Teil der Folgekosten selbst. Eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss fällt nicht unter § 5a CO2KostAufG. Bei der Wahl der Heizung zählen für Vermieter deshalb nicht nur die Investitions-, sondern auch die eigenen laufenden Kosten.

Wie viel Miete darf ich nach einem Heizungstausch erhöhen?

Ein Heizungstausch kann eine Modernisierung sein, die eine Mieterhöhung erlaubt. Für den Einbau einer Heizungsanlage gilt § 559e BGB: Nimmt der Vermieter Fördermittel in Anspruch, darf er 10 % der Kosten (abzüglich Förderung) auf die Jahresmiete umlegen; ohne Förderung gilt die allgemeine Umlage von 8 % nach § 559 BGB. Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung angefallen wären, werden pauschal mit 15 % abgezogen – das gilt allerdings nicht beim Einbau einer fossilen Heizung nach § 43 GModG. Entscheidend ist die Kappung: Die Monatsmiete darf wegen der Heizung um höchstens 0,50 € je m² innerhalb von sechs Jahren steigen (§ 559e Abs. 3 BGB).

Vereinfachtes Beispiel · Umlage nach Wärmepumpen-Einbau
Kostenanteil der Wohnung (65 m²)12.000 €
abzüglich Förderung (angenommen)– 3.000 €
abzüglich 15 % Erhaltungspauschale– 1.350 €
Umlagefähige Kosten7.650 €
10 % pro Jahr = rechnerisch pro Monat63,75 € (0,98 €/m²)
Zulässige Erhöhung nach Kappung (0,50 €/m²)32,50 € pro Monat

Annahmen: Anteil der Wohnung an den Gesamtkosten 12.000 €, Förderung 3.000 € (tatsächliche Höhe hängt vom Programm ab), keine weiteren Modernisierungen. Die Umlage deckt in diesem Beispiel gut die Hälfte des rechnerisch möglichen Betrags. Eine Wärmepumpe ist zudem nur voll umlagefähig, wenn eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen wird (§ 559f BGB).

Wichtig für Münchner Vermieter: Die Modernisierungsumlage steht neben der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenze. Mehr dazu in unseren Beiträgen zur Mietpreisbremse in München und zur Mieterhöhung und Kappungsgrenze.

Was heißt das für Eigentümer einer Wohnung in einer WEG?

Die meisten Kapitalanleger besitzen keine ganze Immobilie, sondern eine Eigentumswohnung. Hängt diese an einer Zentralheizung, entscheiden Sie nicht allein: Die Heizungsanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ob sie repariert, ersetzt oder durch eine Wärmepumpe oder Fernwärme abgelöst wird, beschließt die Eigentümerversammlung, in der Regel mit einfacher Mehrheit. Die Kosten werden grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss nichts anderes vorsieht.

Für Sie als vermietender Eigentümer ergeben sich daraus drei praktische Folgen:

Wie Sie Protokolle, Rücklage und Beschlüsse vor dem Kauf lesen, erklären wir in der Checkliste für den Wohnungskauf.

Was sollten Kapitalanleger beim Kauf jetzt prüfen?

Das GModG macht den Kauf einer Bestandswohnung nicht riskanter als zuvor – eher im Gegenteil, weil die harte Austauschpflicht entfallen ist. Die Heizung ist aber ein zentraler Kostenfaktor der nächsten 15 bis 20 Jahre geworden. Wir empfehlen, vor jedem Kauf folgende Punkte zu klären:

  1. Heizungsart: Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe oder Hybrid? Fernwärme und Wärmepumpe fallen nicht unter die neue Kostenteilung.
  2. Baujahr der Anlage: Eine 25 Jahre alte Gasheizung darf weiterlaufen, der Austausch rückt aber näher. Kalkulieren Sie Ihren Anteil an den Kosten ein.
  3. Beschlüsse und Planungen der WEG: Gibt es ein Sanierungskonzept, einen individuellen Sanierungsfahrplan oder offene Anträge zur Heizung?
  4. Höhe der Erhaltungsrücklage im Verhältnis zum Alter von Heizung, Dach und Fassade.
  5. Energieausweis: Die Effizienzklasse (A+ bis H nach Anlage 10 GModG) beeinflusst CO2-Kosten, Vermietbarkeit und Wiederverkaufswert.
  6. Heizungsprüfung nach § 60b: Ist sie bei großen Anlagen bereits erfolgt?

Beim Neubau entfällt der Großteil dieser Fragen, weil moderne Anlagen verbaut sind. Die Abwägung zwischen beiden Wegen beschreiben wir im Beitrag Neubau oder Bestand als Kapitalanlage, die Förderlandschaft im Überblick zur KfW-Förderung 2026. Wie die EU-Vorgaben dazu passen, lesen Sie im Faktencheck zur EU-Gebäuderichtlinie.

Fazit: Mehr Freiheit, aber die Kostenfrage wandert zum Vermieter

Das Gebäudemodernisierungsgesetz nimmt den Zeitdruck aus dem Heizungsthema: Keine 65-%-Pflicht, keine Zwangsausmusterung alter Kessel, freie Technologiewahl. Für Vermieter kommt die Rechnung aber auf anderem Weg: Wer ab jetzt eine neue fossile Heizung einbaut, beteiligt sich ab 2028 an Netzentgelten und CO2-Kosten und ab 2029 an teureren Bio-Brennstoffen, während die Umlage auf die Miete bei 0,50 €/m² gedeckelt ist. In einer WEG hängt vieles von der Mehrheit ab – umso wichtiger ist es, Heizungsart, Alter und Rücklage schon vor dem Kauf nüchtern zu bewerten. Wir rechnen diese Posten in jede Kalkulation ein, statt sie auszublenden. Wenn Sie eine konkrete Wohnung einordnen möchten, sprechen Sie uns gern im kostenlosen Erstgespräch an.

Häufige Fragen

Darf ich als Vermieter 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?
Ja. Seit dem 29. Juli 2026 ist der Einbau einer Gas- oder Ölheizung wieder ohne 65-%-Pflicht erlaubt. Sie müssen aber sicherstellen, dass ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff stammen (§ 43 GModG). Zudem tragen Sie ab 2028 die Hälfte von Netzentgelten und CO2-Kosten.
Gilt die hälftige CO2-Kostenteilung auch für meine bestehende Gasheizung?
Nein. Die hälftige Teilung nach § 5a CO2KostAufG betrifft nur Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein Bestandsgebäude eingebaut werden, sowie bestimmte Neubauten. Für bestehende Anlagen gilt weiterhin das Stufenmodell, das die CO2-Kosten nach dem Ausstoß je Quadratmeter aufteilt.
Muss ein 30 Jahre alter Heizkessel noch ausgetauscht werden?
Nach dem GModG nicht mehr. Die Austauschpflicht des früheren § 72 GEG ist weggefallen. Ein alter Kessel darf weiterbetrieben und repariert werden, solange er die Emissionsgrenzwerte einhält. Bei Gebäuden ab sechs Wohnungen ist aber eine Heizungsprüfung nach § 60b GModG vorgeschrieben.
Kann meine Eigentümergemeinschaft gegen meinen Willen eine neue Gasheizung beschließen?
Ja, die Zentralheizung ist Gemeinschaftseigentum, über ihren Ersatz entscheidet die Eigentümerversammlung in der Regel mit Mehrheit. Für Ihre vermietete Wohnung gilt dann die Kostenteilung mit dem Mieter. Setzen Sie sich für eine Alternative ein und lassen Sie das protokollieren – das kann im Härtefall nach § 5d CO2KostAufG berücksichtigt werden.
Lohnt sich der Kauf einer Wohnung mit alter Gasheizung noch?
Das hängt vom Preis ab. Die Heizung darf weiterlaufen, doch ihr Austausch steht in absehbarer Zeit an, und die Kosten fossiler Wärme werden durch CO2-Preis und Bio-Treppe steigen. Kalkulieren Sie Ihren Anteil an einem Heizungstausch, die Höhe der Erhaltungsrücklage und die Energieklasse konservativ ein.
Porträt Daniel Benker
Geschäftsführer, BM Property Partners
Daniel Benker

Verantwortet Strategie, Einkauf und Projektentwicklung bei BM Property Partners.

Quellen

  1. BBSR GModG-Infoportal: Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens
  2. BBSR GModG-Infoportal: Neuregelungen mit dem GModG
  3. BBSR GModG-Infoportal: Regelungen zum Mieterschutz
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 – gesetze-im-internet.de
  5. CO2KostAufG § 5a – gesetze-im-internet.de
  6. BGB § 559e – gesetze-im-internet.de
  7. Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Gebäudemodernisierungsgesetz
  8. GÖRG: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schafft GEG ab
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Effekte hängen von Ihrer persönlichen Situation ab; Förderkonditionen und Gesetzeslage können sich ändern. Sprechen Sie vor einer Entscheidung mit Ihrem Steuerberater, wir binden ihn auf Wunsch direkt in die Beratung ein.

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