Geerbte Immobilie verkaufen: Erbschein, Erbengemeinschaft, Steuern und der richtige Zeitpunkt

Erbschaft22. September 20269 Min. LesezeitVon Daniel BenkerZuletzt geprüft: Oktober 2026

Kurz gesagt

Erben können eine geerbte Immobilie verkaufen, sobald sie als Eigentümer legitimiert sind – durch Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. In einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben zustimmen. Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Für die Spekulationssteuer übernehmen Erben die Frist des Erblassers. Erbschaftsteuer fällt je nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag an; das selbstgenutzte Familienheim kann unter Bedingungen steuerfrei bleiben.

Teil unseres Leitfadens Immobilie verkaufen: der Ablauf in acht Schritten – dort finden Sie den Überblick über alle Stationen bis zum Notar.

Ein geerbtes Haus ist oft mit Erinnerungen, manchmal mit Streit und fast immer mit offenen Fragen verbunden: Wer entscheidet, wer zahlt, wann ist der richtige Zeitpunkt? Wir begleiten Erbengemeinschaften regelmäßig durch den Verkauf – ruhig, dokumentiert und mit einer Einwertung, auf die sich alle Miterben einigen können.

Was muss vor dem Verkauf geklärt sein?

  1. Erbnachweis. Für den Verkauf müssen Sie als Erbe gegenüber Grundbuchamt und Notar legitimiert sein. Das geht mit einem Erbschein (Antrag beim Nachlassgericht, Kosten nach Nachlasswert, bei 500.000 € rund 1.900 € für Erbschein und eidesstattliche Versicherung) oder – günstiger und schneller – mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll.
  2. Grundbuchberichtigung. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Umschreibung auf die Erben gebührenfrei. Sie ist für den Verkauf nicht zwingend – der Notar kann den Verkauf direkt aus dem Nachlass beurkunden –, vereinfacht aber alles Weitere.
  3. Annahme oder Ausschlagung. Ist die Immobilie überschuldet, können Sie das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Vorher: Grundbuch (Abteilung III: Grundschulden) und Kreditverträge prüfen.

Wie entscheidet eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Der Verkauf braucht die Zustimmung aller Miterben, unabhängig von der Quote. Üblich sind drei Wege:

Unsere Erfahrung: Streit entsteht fast immer über den Preis. Eine schriftliche, begründete Einwertung mit Vergleichsverkäufen, die alle Miterben bekommen, löst mehr Konflikte als jede Mediation.

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Welche Steuern fallen an?

Erbschaftsteuer: Ehegatten haben 500.000 € Freibetrag, Kinder 400.000 € je Elternteil, Enkel 200.000 €, Geschwister und andere 20.000 €. Das Finanzamt bewertet die Immobilie nach dem Bewertungsgesetz; liegt der tatsächliche Verkaufspreis innerhalb eines Jahres unter diesem Wert, kann er als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen (§ 198 BewG). Das selbstgenutzte Familienheim bleibt für Ehegatten und Kinder (bis 200 m² Wohnfläche) steuerfrei, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre bewohnen – ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt die Befreiung rückwirkend entfallen.

Spekulationssteuer: Erben treten in die Zehnjahresfrist des Erblassers ein. Hat er das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft oder selbst gebaut und bewohnt, ist der Verkauf einkommensteuerfrei. Hat er es vor sieben Jahren als Kapitalanlage gekauft, ist der Gewinn innerhalb der verbleibenden drei Jahre steuerpflichtig. Details in Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Nicht in den ersten Wochen. Sinnvoll ist: Erbnachweis beschaffen, Unterlagen sichten (Bauakte, Energieausweis, Grundbuch), Haushalt auflösen oder zumindest sortieren, Einwertung einholen, dann entscheiden. Ein leer geräumtes, gereinigtes Haus mit vollständigen Unterlagen verkauft sich spürbar besser als eines „im Zustand des Erbfalls“. Was Sie nicht tun sollten: aus Pietät renovieren. Käufer älterer Häuser planen ohnehin um.

Was ist mit laufenden Kosten und Mietern?

Ab dem Erbfall tragen die Erben Grundsteuer, Versicherung, Hausgeld und Kreditraten. Bei vermieteten Objekten treten sie in die Mietverträge ein; Mieter zahlen an die Erbengemeinschaft weiter. Ein bestehender Mietvertrag bleibt beim Verkauf erhalten (§ 566 BGB) – mehr dazu in Vermietete Wohnung verkaufen.

Wie läuft der Verkauf aus einer Erbengemeinschaft praktisch ab?

Wir nehmen die Immobilie auf, erstellen die Einwertung und schicken sie allen Miterben gleichzeitig. Der Maklervertrag wird von allen unterschrieben oder von einem bevollmächtigten Miterben. Beim Notartermin müssen alle Erben erscheinen oder sich notariell vertreten lassen – bei Erben im Ausland planen wir das frühzeitig. Der Erlös wird vom Notar auf ein von den Erben benanntes Konto ausgezahlt oder nach Quoten verteilt.

Stand: 1. Oktober 2026. Rechtsstand und Marktdaten werden regelmäßig geprüft; Gesetzesänderungen können die Angaben überholen.

Häufige Fragen

Brauche ich für den Verkauf einen Erbschein?
Nicht zwingend. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reicht Grundbuchamt und Notar aus. Nur bei privatschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge ist der Erbschein nötig.
Kann ein Miterbe den Verkauf blockieren?
Ja, weil alle Miterben zustimmen müssen. Der Ausweg ist die Teilungsversteigerung, die aber meist einen niedrigeren Erlös bringt. In der Praxis löst eine neutrale, begründete Einwertung die meisten Blockaden.
Fällt beim Verkauf einer geerbten Immobilie Spekulationssteuer an?
Nur, wenn der Erblasser die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft und nicht selbst bewohnt hat. Erben übernehmen seine Frist; ein Neubeginn durch den Erbfall findet nicht statt.
Muss ich das geerbte Haus vor dem Verkauf räumen?
Rechtlich nicht, praktisch ja: Ein geräumtes, gereinigtes Haus erzielt bessere Preise und kürzere Vermarktungszeiten. Entrümpelungsfirmen rechnen in Bayern meist 25–45 € je Kubikmeter.
Porträt Daniel Benker
Geschäftsführer, BM Property Partners
Daniel Benker

Führt bei BM Property Partners den Verkauf im Einzelmandat persönlich – vom ersten Termin bis zum Notar. Rund 12 Verkäufe pro Jahr, im Schnitt 60 Tage vom Auftrag bis zum Notartermin.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche und rechtliche Folgen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab; Gesetzeslage und Marktdaten können sich ändern. Sprechen Sie vor einer Entscheidung mit Ihrem Steuerberater oder Notar – wir binden beide auf Wunsch in den Verkauf ein.
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